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�������������������������������������������������������� 10 | Vitales Nordhessen – eine Region für die Gesundheit Pflege Verhinderungspflege Die Pflege von Angehörigen kostet Zeit und Kraft. Umso wichtiger ist es, sich eine Auszeit zu nehmen, um Energie zu tanken. Die Pflegekasse zahlt eine Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder auch einer Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Die sogenannte Verhinderungspflege ist eine ambulante Pflegeleistung. Die Pflegekassen unterstützten pflegende Angehörige und private Pflegepersonen, wenn es einmal zu Engpässen bei der Pflege kommt – zum Beispiel wenn die Pflegenden verreisen oder erkranken. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung versorgt wurde. Anspruch auf Verhinderungspflege haben auch Pflegebedürftige, die ihre Pflege durch einen Pflegedienst und private Pflege gemeinsam organisieren (Kombinationsleistung). Wer übernimmt die Betreuung in dieser Zeit? Die Verhinderungspflege kann durch eine vertraute Person – Angehörige, Freunde oder Nachbarn – beziehungsweise durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Alternativ kann auch eine vollstationäre Einrichtung wie eine Kurzzeitpflegeeinrichtung die Ersatzpflege übernehmen. Höhe der Leistung Pro Kalenderjahr besteht ein Gesamtanspruch auf Verhinderungspflege für längstens 42 Kalendertage. Hierfür erstattet die Pflegekasse maximal 1612 Euro. Erfolgt die Pflege in einer stationären Einrichtung, werden die pflegebedingten Kosten bis zu dieser Höhe übernommen. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Unterkunft, Verpflegung und so weiter. Dieser Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 Euro) auf dann maximal 2418 Euro erhöht werden. Dabei verringert sich der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend. Eine Neuerung der Pflegereform: Das Pflegegeld wird seit dem 1. Januar 2016 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr bis zur Hälfte der zuletzt vor Beginn der Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder im Haushalt lebende Personen die Ersatzpflege, sind nur nachgewiesene Kosten maximal in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe erstattungsfähig. Hat die Ersatzkraft höhere Ausgaben (zum Beispiel Fahrkosten) oder dient die Pflegetätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen, erstattet die Pflegeversicherung maximal 1612 Euro (bzw. 2418 Euro, sofern die Leistung der Kurzzeitpflege anteilig hinzugenommen wird). Stundenweise Ersatzpflege Manchmal muss die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden, etwa für einen Arztbesuch. Auch dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Ersatzpflege bis zur gesetzlich festgelegten Höhe. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Maßgeblich ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt. HKK n Voraussetzungen • Die Person hat die Pflegestufe 0, I, II oder III • Der Pflegebedürftige ist bereits vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt worden. • Vor der Inanspruchnahme muss ein Antrag auf Verhinderungs- pflege gestellt werden. Foto: © Printemps - Fotolia.com Ambulante Kranken- und Altenpflege Gabriela Eckhardt • zusätzlich zu allen Pflegeleistungen • Betreuungsleistung bei uns / bei Ihnen Flexibel und kompetent SEIT 10 JAHREN Kasseler Str. 14 • 34327 Körle • Tel.: 05665 408260


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