// sie lesen ...

Gesundheit und mehr Wohlbefinden

Kurzzeitpflege

Foto: (c) Robert Kneschke - Fotolia.comViele Menschen sind nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen – zum Beispiel wenn pflegende Angehörige selbst krank sind. Für sie gibt es dann die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen.

Manchmal kann die Pflege für eine gewisse Zeit nicht zu Hause durchgeführt werden, zum Beispiel weil die Wohnung nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt umgebaut werden muss oder mit Hilfsmitteln ausgestattet wird. Oder wenn die pflegenden Angehörigen die Pflege nicht erbringen können, sei es zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. Dafür gibt es die Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen.

Voraussetzung ist, dass eine Pflegestufe vorliegt. Bis Ende 2014 galt mindestens Pflegestufe I, seit dem 1. Januar 2015 mindestens Pflegestufe 0 mit Demenz. Mit der Pflegereform besteht seit Januar 2016 auch die Möglichkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit eine Kurzzeitpflege als Übergangspflege ohne Pflegestufe zu erhalten.

Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson dort gleichzeitig eine medizinische Maßnahme wahrnimmt und somit eine Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich wird.

Welcher Betrag steht zur Verfügung?
Da die Kurzzeitpflege nur für Ausnahmesituationen gedacht ist, wird sie lediglich begrenzt gewährt. Pro Kalenderjahr finanziert die Pflegekasse einen Aufenthalt von maximal acht Wochen. Pflegebedingte Aufwendungen und die Kosten für die soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege werden bis zu einer Höhe von 1612 Euro übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt die pflegebedürftige Person.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege kann um den nicht verbrauchten oder auch vollen Anspruch auf Verhinderungspflege (Lesen Sie dazu Seite 10) auf dann maximal 3224 Euro für längstens acht Wochen erhöht werden. Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege verringert sich dadurch in der entsprechenden Höhe.

Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen weitergewährt (seit 1. Januar 2016), und zwar zur Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes. Hiervon kann ein Teil der anfallenden Selbstkosten bestritten werden. Die Eigenanteile können außerdem erstattet oder bezuschusst werden.

(HKK
Foto: [c] Robert Kneschke – Fotolia.com)

Print Friendly, PDF & Email
Teilen, drucken, mailen:

Diskussion

Kommentare sind für diesen Beitrag nicht zugelassen.

Kommentare sind geschlossen.

Diese Website verwendet Cookies. Mit der Nutzung erklären Sie sich damit einverstanden. Datenschutzerklärung

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen